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   OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04   

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OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04 (https://dejure.org/2006,4211)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.12.2006 - 15 UF 282/04 (https://dejure.org/2006,4211)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 15 UF 282/04 (https://dejure.org/2006,4211)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Berufung auf die Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB; § ... 1408 BGB; § 1587c Nr. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 EGBGB ; Art. 11 Abs. 1 EGBGB; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; Art. 17 Abs. 3 EGBGB; Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB; § 55a österr. Ehegesetz; § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO
    Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bei Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Bestimmung des Ehewirkungsstatuts nach dem "gewöhnlichen Aufenthalt" der Ehegatten; Grobe ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bei Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Bestimmung des Ehewirkungsstatuts nach dem "gewöhnlichen Aufenthalt" der Ehegatten; Grobe ...

  • unalex.eu
  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1587; ; EGBGB Art. 17 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c Nr. 1 § 1587; EGBGB Art. 17 Abs. 3
    Wirksamkeitskontrolle des in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch österreichischen Vergleich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1566
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88

    Wirksamkeit einer zu gerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) oder der Form eines (wirksamen) gerichtlichen Vergleichs (§§ 1587 o Abs. 2 Satz 2, 127 a BGB; vgl. BGH FamRZ 1991, 679, 680; Weber in: Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., Rn. 10 ff., 12 zu § 53 d).

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich eine Partei auch nach langer Zeit noch auf einen Formmangel eines gerichtlich protokollierten Vergleichs (§§ 162 - 164 ZPO) berufen kann (vgl. OLG Nürnberg MDR 1960, 931; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., Rn. 41 zu § 794 ZPO; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., Rn. 30 zu § 794 ZPO; Reinicke, NJW 1970, 306 ff.; im Ergebnis auch BGH FamRZ 1991, 679, 680 [für einen Zeitraum von fast 8 Jahren]; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 793, 794 f. [bei Nichtigkeit eines Ehevertrages keine Verwirkung des Antragsrechts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach 6 Jahren]).

    Daher sind an den Einwand des Rechtsmissbrauchs besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH FamRZ 1991, 679, 680 f.).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vereinbarungen in Eheverträgen, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, im Rahmen einer Wirksamkeits und Ausübungskontrolle zu überprüfen (FamRZ 2004, 601 ff., bestätigt in FamRZ 2005, 1444 ff.; OLG Hamm FamRZ 2005, 1181 f.).

    Denn aus den vorgenannten Gründen liegt eine offenkundig einseitige Lastenverteilung (BGH FamRZ 2005, 1444, 1446), die durch die Gestaltung der nur für zwei Monate bestehenden Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht gerechtfertigt wäre, unter Berücksichtigung der erfolgten Ausgleichszahlung des Antragsgegners nicht vor.

    Insoweit ist entscheidend darauf anzustellen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnissen von der ursprünglich, dem Vertrag zugrunde gelegten Lebensplanung abweicht (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444, 1446).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vereinbarungen in Eheverträgen, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, im Rahmen einer Wirksamkeits und Ausübungskontrolle zu überprüfen (FamRZ 2004, 601 ff., bestätigt in FamRZ 2005, 1444 ff.; OLG Hamm FamRZ 2005, 1181 f.).

    Bei der Gesamtwürdigung der Vereinbarung ist einzubeziehen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgensrechts gehört (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 604 f.; 2005, 26, 27).

    Im Rahmen der sodann vorzunehmenden Ausübungskontrolle nach § 242 BGB ist zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte, die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese wirksam abbedungen sei (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 606).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Bei der Gesamtwürdigung der Vereinbarung ist einzubeziehen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgensrechts gehört (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 604 f.; 2005, 26, 27).

    Da die Antragstellerin rund 4 Jahre nach Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs einverstanden war und eine Ausgleichszahlung erhalten hat, stellt sich der Ausschluss nicht als eine gravierende Verletzung des dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Gedankens ehelicher Solidarität dar (vgl. BGH FamRZ 2005, 26, 27; 185, 186).

    Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann dann einer Ausübungskontrolle nicht standhalten, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einer grundlegenden Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH FamRZ 2005, 26, 27; 185, 187).

  • OLG Köln, 02.06.1986 - 21 UF 157/85

    Prozeßvergleich; Außergerichtlicher Vergleich; Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Jedenfalls dann, wenn ein gerichtlicher Vergleich lange Zeit hindurch als wirksam betrachtet und lange Zeit hindurch nach ihm verfahren worden ist, kann die Berufung auf die Nichtbeachtung zwingender Formvorschriften gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (vgl. BAG NJW 1970, 349; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 302; siehe auch OLG Köln FamRZ 1986, 1018 f.; Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., Rn. 16, 17 zu § 125 BGB).

    Eine Umdeutung eines formnichtigen gerichtlichen Vergleichs in eine außergerichtliche Vereinbarung der Parteien scheidet i.d.R. aus, weil nicht festzustellen ist, dass die Parteien den Vergleich auch ohne Vollstreckbarkeit gewollt hätten (vgl. MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., Rn. 41 zu § 794 ZPO; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., Rn. 30 zu § 794 ZPO; OLG Köln FamRZ 1986, 1018 [zur Gültigkeit als materiellrechtliches Verpflichtungsgeschäft]).

  • OLG Hamm, 12.03.1991 - 1 UF 471/90

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts; Sorgerecht für türkisches

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ist jedoch bereits dann zu bejahen, wenn der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeit angelegt ist (OLG Hamm FamRZ 1991, 1346, 1347).

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine soziale Integration der Antragstellerin in Wolfsburg erfolgt war (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 1346, 1347 [6 Monatsfrist]).

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Rahmen des § 125 BGB grundsätzlich Ausnahmen von der Formnichtigkeit nur in den Fällen der Existenzgefährdung sowie bei besonders schweren Treuepflichtverletzungen zulässt, kann eine Vertragspartei treuwidrig handeln, wenn der Vertrag längere Zeit als gültig behandelt wurde und eine Vertragspartei erhebliche Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat (vgl. BGH NJW 1985, 1778, 1780; 1996, 2503, 2504; MünchKomm/Einsele, 4. Aufl., Rn. 56 zu § 125 BGB m.w.Nw.; Soergel/Hefermehl, 13. Aufl., Rn. 44 zu § 125 BGB).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 172/03

    Anforderungen an die Form eines Treuhandvertrages über einen Geschäftsanteil

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Denn das Ortsstatut ist dann nicht maßgeblich, wenn das Recht des Vornahmeortes ein protokolliertes Rechtsgeschäft überhaupt nicht kennt (vgl. BGH DNotZ 2005, 306 = NZG 2005, 41; Staudinger/Mankowski, 2003, Art. 17 EGBGB Rn. 350; Palandt/Heldrich, 66. Aufl., Rn. 11 zu Art. 11 EGBGB), wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist.
  • BGH, 14.06.1996 - V ZR 85/95

    Berufung auf mangelnde Form des Vertragseintritts in einen Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Rahmen des § 125 BGB grundsätzlich Ausnahmen von der Formnichtigkeit nur in den Fällen der Existenzgefährdung sowie bei besonders schweren Treuepflichtverletzungen zulässt, kann eine Vertragspartei treuwidrig handeln, wenn der Vertrag längere Zeit als gültig behandelt wurde und eine Vertragspartei erhebliche Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat (vgl. BGH NJW 1985, 1778, 1780; 1996, 2503, 2504; MünchKomm/Einsele, 4. Aufl., Rn. 56 zu § 125 BGB m.w.Nw.; Soergel/Hefermehl, 13. Aufl., Rn. 44 zu § 125 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2005 - 1 UF 22/05

    Zur Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04
    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich eine Partei auch nach langer Zeit noch auf einen Formmangel eines gerichtlich protokollierten Vergleichs (§§ 162 - 164 ZPO) berufen kann (vgl. OLG Nürnberg MDR 1960, 931; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., Rn. 41 zu § 794 ZPO; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., Rn. 30 zu § 794 ZPO; Reinicke, NJW 1970, 306 ff.; im Ergebnis auch BGH FamRZ 1991, 679, 680 [für einen Zeitraum von fast 8 Jahren]; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 793, 794 f. [bei Nichtigkeit eines Ehevertrages keine Verwirkung des Antragsrechts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach 6 Jahren]).
  • BAG, 05.08.1969 - 1 AZR 441/68

    Gerichtlicher Vergleich - Verstoß gegen Treu und Glauben - Lossagen vom Vergleich

  • OLG Nürnberg, 14.07.1960 - 1 W 51/60
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2000 - 2 UF 235/99

    Versorgungsausgleich bei zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehen

  • OLG Hamm, 12.10.2004 - 2 UF 35/04

    Wirksamkeit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in einem Ehevertrag

  • OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 13 UF 16/23

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit;

    In Ausnahmefällen kann einem Vertragspartner nach Treu und Glauben die Berufung auf die Formnichtigkeit einer Vereinbarung verwehrt sein, wenn die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (vgl. OLG Celle FamRZ 2007, 1566; BGH NJW 1985, 1778; BGH NJW 1983, 563), weil sie nicht nur zu einem harten, sondern zu einem (schlechthin) untragbaren Ergebnis für einen Vertragsteil führen würde (BGH NJW 1996, 1960; MüKo/BGB/Einsele, 9. A., 2021, § 125 BGB Rn. 58).
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